Bedingungen und Konditionen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Popeye Ltd Design & Kommunikation | Insight Architecture, mit Sitz an der Wehntalerstrasse 158, 8057 Zürich, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich, Schweiz CHE-104.689.493.

 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Die folgenden Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:

- Auftragnehmer: Popeye Ltd Design & Kommunikation/Insight Architecture

- Auftraggeber: jede juristische oder natürliche Person, die im Rahmen eines Unternehmens, eines Berufs oder anderweitig handelt und die den Auftragnehmer mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt. 

- Vertrag: Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

- Produktionsdatum: das (erste) Datum, an dem die vom Auftragnehmer zu organisierende oder durchzuführende Veranstaltung gemäß dem Vertrag stattfinden wird. 

- Verbraucher: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Unternehmens oder Berufs handelt.

 

Artikel 2 Anwendbarkeit der vorliegenden Bestimmungen und Bedingungen

1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, auf den der Auftragnehmer sie für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.

 

Artikel 3 Angebote

1. Sondierungsgespräche sowie vom Auftragnehmer erstellte Angebote sind freibleibend, sofern bei den Sondierungsgesprächen nichts anderes beschlossen wird.

2. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die im Angebot genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer/MwSt, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten, die für die Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anfallen.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, zwischenzeitliche Änderungen des Selbstkostenpreises, die sich aus Änderungen der Gesetzgebung oder staatlicher oder nichtstaatlicher Abgaben ergeben, an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern der Auftragnehmer die zwischenzeitlichen Änderungen des Selbstkostenpreises tatsächlich weitergibt, wenn die Ursache für diese Änderungen nicht staatlicher Natur ist und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages eintritt. Die Weitergabe von Fremdwährungskosten erfolgt nach dem am Rechnungsdatum gültigen Wechselkurs.

 

Artikel 4 Durchführung des Abkommens

1. Der Auftragnehmer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Berufsstandards erfüllen.

2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle Angaben, von denen der Auftragnehmer angibt, dass sie erforderlich sind, oder von denen der Auftraggeber nach billigem Ermessen annehmen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Angaben dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten nach den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennen müssen.

4. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Auftragnehmer die Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, zurückstellen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich genehmigt hat.

 

Artikel 5 Vertretung

1. Wenn und soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages dies erfordert, hat der Auftragnehmer das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Einschaltung von Dritten erfolgt so weit wie möglich in Absprache mit dem Auftraggeber.

2. Wenn der Auftragnehmer gezwungen ist, zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages Verträge mit Dritten abzuschließen, handelt er als indirekter Vertreter des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das Recht, dafür eine Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen.

3. Der Auftragnehmer wird sich nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness bemühen, die Verpflichtungen aus den im vorigen Absatz genannten Vereinbarungen einzuhalten, ohne jedoch gezwungen zu sein, rechtliche Schritte einzuleiten.

 

Artikel 6 Änderung des Abkommens

1. Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, so ändern die Parteien den Vertrag in gegenseitiger Absprache und rechtzeitig.

2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann dies den Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung beeinflussen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.

3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle oder qualitative Auswirkungen hat, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber vorher mitteilen. Wenn ein fester Preis oder ein festes Honorar vereinbart wurde, gibt der Auftragnehmer an, inwieweit dieser Preis oder dieses Honorar durch die Änderung oder Ergänzung des Vertrages überschritten wird.

4. In Abweichung von Absatz 3 kann die Auftragnehmerin keine weiteren Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihr zuzurechnen sind.

 

Artikel 7 Vertraulichkeit

Beide Parteien sind verpflichtet, alle Verschlusssachen, die sie im Rahmen des Abkommens von der jeweils anderen Partei oder aus anderen Quellen erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Eine Information gilt als Verschlusssache, wenn sie von der anderen Partei übermittelt wurde oder wenn sich dies aus der Art der Information ergibt.

 

Artikel 8 Geistiges Eigentum

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7 dieser Bedingungen behält sich der Auftragnehmer die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

2. Alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Software usw. sind ausschließlich für den Gebrauch durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

3. Der Auftragnehmer behält sich auch das Recht vor, die durch die Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.


Artikel 9 Löschung

1. Wenn der Kunde nicht im Rahmen eines Unternehmens oder eines Berufs handelt, gilt Folgendes:

a. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung durch den Auftragnehmer sollte mit Gründen versehen sein. 

b. Wenn der Auftraggeber den Auftrag nach Vertragsabschluss storniert, ist je nach Zeitpunkt der Stornierung der unten stehende Prozentsatz des vereinbarten Betrags - wie im Vertrag angegeben - zu zahlen;

c.
- 25% bei Stornierung nach Vertragsabschluss
- 50% bei Stornierung innerhalb von 90 Tagen nach dem Lieferdatum
- 75% bei Stornierung innerhalb von 45 Tagen nach dem Lieferdatum
- 100% bei Stornierung innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum.

2. Handelt der Kunde im Rahmen eines Unternehmens oder eines Berufs, gilt Folgendes:

a. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit unter Angabe von Gründen schriftlich kündigen. 

b. Die Absätze 1 b. und 1 c. gelten sinngemäß.

 

Artikel 10 Beendigung des Abkommens

Die Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar: 

- dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die ihn befürchten lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; 

- wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wurde oder unzureichend ist. In den genannten Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.


Artikel 11 Mängel und Fristen für Reklamationen

1. Beanstandungen der ausgeführten Arbeiten sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 8 Tage nach Abschluss der betreffenden Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

2. Wenn sich eine Reklamation als begründet erweist, führt der Auftragnehmer die Arbeiten wie vereinbart aus, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber in der Zwischenzeit sinnlos geworden ist. Dies ist vom Auftraggeber mitzuteilen. Wenn die Ausführung der Dienstleistungen wie vereinbart nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, haftet der Auftragnehmer nur innerhalb der in Artikel 14 festgelegten Grenzen.


Artikel 12 Zahlung

1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 100 % des im Vertrag vereinbarten Betrags zu verlangen. Etwaige Vorauszahlungen werden von der Schlussrechnung abgezogen.

2. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde in Verzug. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde mit der Zahlung des geschuldeten Betrags in Verzug ist, werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich zwei Prozentpunkten, mindestens jedoch 12 % pro Jahr, fällig.

3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Insolvenz oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Verpflichtungen des Auftraggebers sofort fällig und zahlbar.

 

Artikel 13 Inkassokosten

1. Wenn der Kunde mit der Einhaltung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten, um die Einhaltung außergerichtlich zu erreichen, zu Lasten des Kunden. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber 15 %. Wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihm weitere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise erforderlich waren, kommen auch diese Kosten für eine Erstattung durch den Auftraggeber in Betracht.

2. Die dem Auftragnehmer entstandenen Gerichtskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass sie unangemessen hoch sind. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer und der Auftraggeber ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem Vertrag führen, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, und wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die ganz oder überwiegend gegen den Auftraggeber lautet.


Artikel 14 Haftung

1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe des (vernünftigerweise zu erwartenden) zu zahlenden Preises und/oder des (vernünftigerweise zu erwartenden) vom Auftraggeber zu zahlenden Honorars beschränkt. Bei Aufträgen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten ist die Haftung darüber hinaus auf den zu zahlenden Preis und/oder einen Teil des Honorars der letzten sechs Monate begrenzt.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Auftraggeber, dessen Teilnehmer, Gäste, Mitarbeiter etc. für Personen- oder Sachschäden, die während der Tour entstehen, und Insight Architecture haftet nicht für Schäden, die Dritte erleiden.

3. Darüber hinaus beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf unmittelbare Schäden, die sich aus der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Einhaltung des Vertrags ergeben. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer in keiner Weise für Folgeschäden, wie z. B. Verdienstausfall.

4. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf grobes Fehlverhalten des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

5. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über einen etwaigen Schadensersatzanspruch informieren.

6. Die Verjährungsfrist eines gerichtlichen Schadensersatzanspruchs des Kunden beträgt 18 Monate und beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das den Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist.


Artikel 15 Höhere Gewalt

1. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Einhaltung der Verpflichtung verhindern und die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Zu diesen Umständen (wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung verhindern oder unzumutbar erschweren) gehören: Streiks; ein allgemeiner Mangel an benötigten Materialien und anderen Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; unvorhergesehene Verzögerungen bei Lieferanten oder Dritten, von denen der Auftragnehmer abhängig ist; der Ausfall eines Künstlers aufgrund von Krankheit; allgemeine Transportprobleme.

2. Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.

3. Der Auftragnehmer hat, wenn möglich, das Recht, eine angemessene Ersatzleistung zu erbringen. Der Auftraggeber hat, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Ersatzleistung erbringt, kein Recht auf einen Abzug vom vereinbarten Preis und/oder vom vereinbarten Honorar. Außerdem hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.

4. Während höherer Gewalt werden die Verpflichtungen des Auftragnehmers ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht eingehalten werden können, länger als einen Monat dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz entsteht.

5. Wenn der Auftragnehmer bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen kann, hat er das Recht, den ausgeführten Teil und/oder den ausführbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der ausgeführte Teil und/oder der ausführbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

 

Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten

1. In Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zivilgerichte wird jede Streitigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sofern das Gericht zuständig ist, durch das Bezirksgericht Zürich, Schweiz, entschieden.

 

Artikel 17 Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterstehen schweizerischem Recht. Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht mit Sitz in Zürich, Schweiz, zuständig.

 

Artikel 18 Änderung des Abkommens

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten zu dem zu diesem Zweck angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen rechtzeitig zukommen lassen. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt gegeben wurde, treten die Änderungen gegenüber dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Änderungen dem Auftraggeber bekannt gegeben werden.

 

Zürich, 2023